Bridge-Kreis GmbH
Bridge-Kreis GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bridge-Kreis GmbH

Liebe Urlaubsgäste,

die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter Bridge-Kreis GmbH (nachstehend Bridge-Kreis genannt), in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften, welche sich insbesondere im Reisevertragsrecht §§ 651 a ff BGB finden:

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1   Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann, bieten Sie dem Bridge-Kreis den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der jeweiligen werblichen Ausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen Sie wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

1.2   Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung durch den Bridge-Kreis in Form der Rechnung/Reisebestätigung zustande, diese wird Ihnen übersandt.

1.3    Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist der Bridge-Kreis an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Annahme erklären. Als Annahme gilt auch, wenn Sie den Reisepreis zahlen und/oder die Reise antreten.

1.4   Bei Flugreisen, insbesondere bei Pauschalreisen mit Charterflug, sind die zum Zeitpunkt der Buchung vorliegenden voraussichtlichen Flugzeiten und beabsichtigten Streckenführungen nicht Bestandteil des Reisevertrages. Deren jeweilige Änderung, auf die wir keinen Einfluss haben, berechtigt daher nicht zum kostenlosen Rücktritt.

 

2. Bezahlung

2.1   Mit dem Vertragsabschluss und nach der Aushändigung des Sicherungsscheines gem. § 651 r BGB wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises pro Reisegast fällig, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung ist binnen einer Woche nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung, nebst Sicherungsschein an den Bridge-Kreis zu überweisen.

2.2   Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig, ohne dass es einer nochmaligen Aufforderung bedarf. Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt bzw. versandt. Der Bridge-Kreis übernimmt keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge Reiseunterlagen nicht rechtzeitig verschickt werden können.

2.3  Erfolgt die Zahlung der vereinbarten Anzahlung auch nach Inverzugsetzung nicht oder wird der restliche Reisepreises nicht vollständig zum vereinbarten Zahlungstermin bezahlt, steht dem Bridge-Kreis das Recht zur Vertragsauflösung unter Berechnung von Schadensersatz nach den in Nr. 5 enthaltenen Rücktrittspauschalen.

 

3. Leistungen

   3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des Bridge-Kreises, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Bridge-Kreis.

   3.2a) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.

   3.2b) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für den Bridge-Kreis nicht bindend.

   3.3   Besondere Kundenwünsche müssen durch den Bridge-Kreis ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

   3.4   Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang des Bridge-Kreis (z. B. Flüge, Transfer, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).

 

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von dem Bridge-Kreis nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

        Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten 

        Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

5. Rücktritt durch Reisekunden

   5.1   Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem Bridge-Kreis von Ihrer Reise zurücktreten. In Ihrem Interesse empfiehlt es sich dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Erklärung bei dem Bridge-Kreis.

   5.2   Treten Sie von dem Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an – z.B. wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zu denen in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort - , so kann der Bridge-Kreis Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für getätigte Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen in der Regel

   5.3     bei Flugpauschalreisen und Pauschalreisen

a) bis zum 45. Tag vor Reisebeginn  25% des Reisepreises  b) ab dem 44.-30. Tag vor Reisebeginn  35% des Reisepreises  c) ab dem 29.-24. Tag vor Reisebeginn  45% des Reisepreises  d) ab dem 23.-17. Tag vor Reisebeginn  55% des Reisepreises  e) ab dem 16.- 11.Tag vor Reisebeginn  65% des Reisepreises  f) ab dem 10.- 5.Tag vor Reisebeginn  85% des Reisepreises g) ab dem 4.Tag vor Reisebeginn  90% des Reisepreises  h) bei nicht angemeldetem Nichterscheinen 100% des Reisepreises

   5.4    Bei Buchungen von Zusatzleistungen nach Kundenwünschen agiert der Bridge-Kreis als Vermittler. Für gebuchte Leistungen bei ausgeschrieben Reisen mit individueller Anreise wie Flüge, Bahn- oder Busfahrten, Sitzplätze, Zusatzgepäck oder Transfer gelten die Stornogebühren des jeweiligen Anbieters bis zu 100%.

   5.5    Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit Ihrem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Bridge-Kreis geforderte Pauschale.    

   5.6   Der Bridge-Kreis empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie aus durch den Bridge-Kreis nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der Bridge-Kreis wird jedoch erlangte Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.

 

7. Rücktritt und Kündigung

In folgenden Fällen kann der Bridge-Kreis vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

   7.1   Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.

   7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt kann der Bridge-Kreis erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt wird. Der Bridge-Kreis wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, so wird der Bridge-Kreis den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückerstatten.

 

8. Gewährleistung/ Mitwirkungsverpflichtung

8.1   Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht, so können Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Bridge-Kreis kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Der Bridge-Kreis kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht und Sie die entsprechende Anzeige vor Ort nicht schuldhaft unterlassen haben, können Sie nach Reiseende gegenüber Bridge-Kreis Minderung des Reisepreises geltend machen.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Bridge-Kreis innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich ist, verweigert wurde oder die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist, so können Sie, im eigenen Interesse empfiehlt sich wiederum schriftlich, den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.

8.2    Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten:

            a) Eventuell auftretenden Mängeln der Reiseleistungen sind daher unverzüglich

           gegenüber dem Bridge-Kreis anzuzeigen.

b) Bei Nichteintreffen des Gepäcks oder Beschädigung müssen Sie an Ort und Stelle eine Schadensanzeige bei der befördernden Fluggesellschaft machen (Property Irregularity Report), da anderenfalls die Zurückweisung von Ansprüchen droht. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck übernimmt der Bridge-Kreis keine Haftung.

 

9. Haftungsbeschränkungen

9.1   Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Bridge-Kreis hierauf berufen.

   9.2   Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Bridge-Kreis nur, wenn der Bridge-Kreis ein Verschulden trifft.

   9.3  Der Bridge-Kreis haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Besuche, Mietwagen vgl. Ziffer 3.4) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

   9.4   Der Bridge-Kreis empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reise- und

           Reisegepäckversicherung.

 

10. Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung

   10.1 Sämtliche Ihrer Ansprüche nach § 651i Abs.3 BGB müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Bridge-Kreis geltend machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur dann geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.

   10.2 Ihre Ansprüche nach den §§651 Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen Ihnen und Bridge-Kreis Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder der Bridge-Kreis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

11. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften

   11.1 Der Bridge-Kreis informiert den Kunden über die Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die jeweilige Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch den Bridge-Kreis bedingt sind. Die vorstehende Informationsverpflichtung vom Bridge-Kreis gilt nur für deutsche Staatsangehörige.

   11.2 Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selbst und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten.

   11.3 Sollten Einreisevorschriften nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Bridge-Kreis den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

 

12. Allgemeine Bestimmungen

   12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  

   12.2  Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.

 

13. Veranstalter

            Bridge-Kreis GmbH

            Im Kinzdorf 1

            63450 Hanau

            www.bridge-kreis.de

 

 

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